Hier finden Sie eine Auswahl von Fragen und Antworten rund um die Themen Rehabilitation (generell) und Kinderreha. Unseren Botschaftern stellen wir diese Liste auch gerne als PDF zur Verfügung, damit Sie Ihren Freunden, Bekannten und Verwandten direkt bei Fragen helfen können. Schrittweise werden wir die Liste ergänzen...
Frage: Woran erkenne ich überhaupt, dass mein Kind an einer chronischen Erkrankung leidet?
Antwort: Möglichkeiten zur Selbstdiagnose gibt es viele. Wir haben Ihnen eine Anleitung für Kurztests zusammengestellt mit der Sie erkennen können, ob ihr Kind an Neurodermitis, Adipositas oder Asthma leidet.
Frage: Wer hat Anspruch auf eine Reha-Maßnahme?
Antwort: Mit Inkrafttreten der Gesundheitsreform 2007 ist die Rehabilitation zu einer Pflichtleistung der Krankenkassen geworden (§ 20 Abs. 2 SGB V), d.h., Ihre Rechte als Patient/ Versicherter wurden erheblich gestärkt.
Grundsätzlich gilt: Wer sozialversichert ist, hat nach § 4 SGB I (Sozialgesetzbuch) ein Recht auf die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit. So ist Rehabilitation grundsätzlich bei allen Krankheiten und Behinderungen möglich, wenn sie Aussicht auf Erfolg hat. Sie kann für Kinder, Jugendliche und Erwachsene im erwerbsfähigen Alter sowie Senioren in Frage kommen.
Sie haben beispielsweise Anspruch auf Rehabilitation, wenn Sie an chronischen Erkrankungen oder Auswirkungen einer schweren Krankheit leiden oder aber durch Ihre Krankheit die Erwerbsfähigkeit gefährdet oder gemindert ist. Auch wenn Sie anhaltende psychische oder physische Beschwerden trotz einer intensiven ambulanten Behandlung haben, kann eine Rehabilitation beantragt werden.
Denn Rehabilitation sorgt dafür, dass Menschen mit gesundheitlichen Problemen wieder aktiv am Leben teilhaben können. Sie ermöglicht Patienten nach der Akutversorgung, alle wichtigen Alltagsfähigkeiten wiederzuerlangen oder befähigt Menschen mit psychischen Belastungen, wieder zuversichtlich das Leben bewältigen zu können.
Rehabilitation sichert dadurch eine möglichst selbstbestimmte Lebensführung in der Familie, im Freundeskreis oder am Arbeitsplatz. Sie erhält die Erwerbsfähigkeit und trägt dazu bei, auch im Alter aktiv bleiben zu können. Durch ihre präventive Ausrichtung hilft sie langfristig körperliche und psychische Beeinträchtigungen abzuwenden und dadurch hohe Behandlungsfolgekosten einzusparen.
Der traditionelle Begriff "Kur" wird in der neuen Sozialgesetzgebung übrigens nicht mehr verwendet.
Frage: Welches ist die richtige Klinik für mich und mein Kind?
Antwort: Informieren Sie sich rechtzeitig, welche Rehabilitationsklinik Ihre Erkrankung qualitätsgesichert behandelt und auch Ihren Wünschen hinsichtlich Lage, Service und Ausstattung entspricht. Lassen Sie sich hier von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse beraten oder nutzen Sie das Internet. Die meisten Rehakliniken besitzen mittlerweile eine aussagekräftige Internetpräsenz, die einen ersten Eindruck vermittelt. Auch unabhängige Portale wie zum Beispiel Klinikbewertungen.de können Ihnen dabei helfen, die richtige Klinik für Ihre Bedürfnisse zu finden. Sie haben nach § 9 SGB IX ein Wunsch- und Wahlrecht, das Sie bei der Beantragung Ihrer Rehabilitation aktiv ausüben können.
Frage: Habe ich ein Wunsch- und Wahlrecht und wie kann ich dieses ausüben um in meine Wunschklinik zu kommen?
Informieren Sie sich rechtzeitig darüber, welche Rehabilitationsklinik Ihre Erkrankung behandelt und auch Ihren Wünschen hinsichtlich Lage, Service und Ausstattung entspricht. Achten Sie besonders darauf, dass die Klinik von unabhängiger Stelle zertifiziert wurde und somit nach hohen, regelmäßig überprüften Qualitätsstandards therapiert. So sind alle Kliniken der Dr. Becker Unternehmensgruppe z. B. nach DIN ISO EN 9001:2008 und den Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für Medizinische Rehabilitation (DEGEMED) zertifiziert.
Ergänzen Sie Ihren Antrag mit einem entsprechenden Vorschlag, denn Sie haben nach § 9 SGB IX ein Wunsch- und Wahlrecht, sich die Klinik Ihrer Präferenz auszusuchen, sofern diese zertifiziert ist und keine medizinischen Gründe entgegenstehen.
Ein Rehabilitationsträger (z. B. der Gesetzlichen Krankenversicherung) ist auch nicht berechtigt, Ihrem Wunsch nur unter der Bedingung nachzukommen, dass Sie eventuell entstehende Mehrkosten als Differenz zum Pflegesatz einer vom Rehabilitationsträger bevorzugten Einrichtung selber zahlen. Eine solche Zuzahlungspflicht sieht das Gesetz nicht vor! Es gilt das Sachleistungsprinzip, d. h., Sie haben gegenüber dem Kostenträger einen gesetzlichen Anspruch auf die Rehabilitationsleistung und nicht nur auf Kostenerstattung. Üben Sie also Ihr Wunschrecht aktiv aus!
Schnell und einfach auszufüllende Formulare zur Ausübung Ihres Wunsch- und Wahlrechts finden Sie hier.
Zur Bedeutung des Wunsch- und Wahlrechts finden Sie hier ein Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit. Danach haben die Krankenkassen Ihrem berechtigten Klinikwunsch zu entsprechen.
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